Spanisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht?

Bei deutsch-spanischen Erbfällen ist stellt sich oftmals die Frage, welches nationale Recht anzuwenden ist – das deutsche Erbrecht oder das spanische – oder beide? Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick.

Nach welchem Erbrecht bestimmt sich, wer wird Erbe wird?

Deutsche Gericht wenden bei deutschen Staatsangehörigen immer deutsches materielles Erbrecht an (sog. „Erbstatut“, vgl. Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Insoweit stimmt das deutsche Recht mit dem spanischen überein (vgl. Art. 9 Nr. 8 Código Civil). Dies gilt sowohl für Nachlassgegenstände, die sich in Deutschland befinden, als auch für solche, die sich in Spanien befinden (vgl. Art. 3 Abs. 3 EGBGB und Art. 9 Nr. 8 Código Civil).
Welches Gericht ist im Erbfall zuständig?

International zuständig für die Feststellung der Erbfolge bei deutschem Erbstatut (vgl. oben) sind ausschließlich deutsche Gerichte. Spanische Gerichte oder Notare sind für die Feststellung der Erbfolge nicht zuständig. Dies gilt auch dann, wenn ein Testament nach spanischem Recht vorliegt.

Für die Erteilung eines Erbscheins ist das deutsche Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz bzw. Aufenthalt hatte zuständig. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Amtsgericht Berlin – Schöneberg zuständig.

Wo muss ich Erbschaftssteuer zahlen?

Wird eine Immobilie in Spanien vererbt, so unterliegt diese immer der spanischen Erbschaftssteuer. Parallel kann auch die deutsche Erbschaftssteuer fällig werden (mehr Informationen zur deutschen Erbschaftsteuer). Ein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts existiert nicht.

Mehr Informationen zum spanischen Recht: www.rechtsanwalt-spanien.biz

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