Detektei und Auskunftei-Gewerbe in Deutschland

Der Detektiv – im Sinne der Gewerbeordnung ein Gewerbetreibender – genießt in seiner Berufsausübung keine gesetzlichen Vor- oder Sonderrechte. Er übt keine amtlichen und hoheitlichen Funktionen aus. Seine beruflichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für die Allgemeinheit geltenden Gesetzen und Verordnungen sowie der hieraus entwickelten Rechtsprechung.

Aufgrund seiner beruflichen Aufgaben und Tätigkeiten nimmt er eine mit hoher Verantwortung verbundene Vertrauens- und Sonderstellung im Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsleben ein. Alle rechtlichen Arbeitsgrundlagen des Detektivs haben privaten Charakter. Diese private Rechtsstellung befreit vom Strafverfolgungszwang, wie er den Strafverfolgungsbehörden auferlegt ist.

In seiner Berufsausübung dient der Detektiv in der Wahrnehmung der berechtigten und rechtlichen Interessen seiner Auftraggeber der Wahrheitsfindung und damit dem Recht.

Die Stellung des Detektivs und seine Berufsausübung werden in Ergänzung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen durch nachstehende Berufsordnung geregelt. Diese Richtlinien geben die derzeit geltende Standesauffassung wieder.

Der Detektiv wird durch diese Richtlinien nicht von der Pflicht entbunden, sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen. Er hat in standesrechtlichen Fragen sein Verhalten nach dem Geist der in den Richtlinien erkennbaren Standesauffassung einzurichten. Er hat jeden Anschein eines Handelns gegen die Berufsordnung zu vermeiden.

Diese Berufsordnung gilt auch für Angestellte und frei Mitarbeiter im Detektivberuf. Die Vorstände der Berufsverbände, die sich zu dieser Berufsordnung bekennen, haben ihre Mitglieder auf die Einhaltung dieser Berufsordnung zu verpflichten und den Mitgliedern in standesrechtlichen Fragen Auskunft zu erteilen.

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