Parkplatz-Dieb? So halten Sie Ihren Parkplatz frei! Schnell und effektiv gegen Falschparker ! Besser als abschleppen! Online Abmahnung in 2 Minuten!
Abschleppen lassen oder nicht?
Abmahnung des Falschparkers mit Unterlassungsaufforderung als beste Alternative
Und zwar hier: http://www.parkplatzdieb.de
Von Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Master of Laws (England)
Kanzlei Graf & Partner (München & Regensburg)
Parkplätze in der Innenstadt sind knapp. Manche Autofahrer nehmen es da oft nicht so genau und stellen ihren Pkw kurzerhand auf fremden Privat- oder Kundenparkplätzen ab. Parkplatz¬eigen¬tümer dürfen hier – unter bestimmten Voraussetzungen – Selbsthilfe üben und den Falschparker abschleppen lassen. Aber Vorsicht: War das Abschleppen unzulässig, bleibt man auf den Abschleppkosten sitzen. Doch auch wenn das Abschleppen rechtmäßig war, muss man die Kosten oft mühsam einklagen. Es gibt aber eine wirksame und risikolose Alternative, die nur wenige kennen: ein anwaltliches Abmahnschreiben mit Unterlassungsaufforderung.
Was nicht funktioniert
Wie kann sich ein Parkplatzbesitzer effektiv gegen Falschparker wehren? Die Polizei hilft hier meist nicht weiter, da sie gegen Falschparker auf Privatgrundstücken nur in Ausnahmefällen einschreitet. Das unberechtigte Benutzen eines privaten Stellplatzes oder Kundenparkplatzes ist nämlich weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat. Steht der Falschparker also nicht im Halteverbot oder einer Feuerwehrzufahrt, hält sich die Polizei aus dieser „Privatsache“ heraus. Entscheidet man sich dafür, den Wagen abschleppen zu lassen, so sollte man die Polizei trotzdem telefonisch darüber informieren, damit der Abgeschleppte herausfinden kann, wohin sein Wagen abgeschleppt wurde. Der Falschparker wird nämlich – wenn er bei Rückkehr sein Auto nicht mehr vorfindet – in aller Regel bei der Polizei nachfragen.
Auf keinen Fall sollte man den Falschparker „einsperren“ oder „Zuparken“, sich also etwa mit dem eigenen Wagen so hinter ihn stellen, dass er nicht mehr wegfahren kann. Das wäre strafbare Nötigung, weil man dadurch den Falschparker zwingt, sein Auto gegen seinen Willen dort stehen zu lassen.
Wie geht man also am Besten gegen Falschparker vor?
Grundvoraussetzung ist natürlich, dass der Stellplatz mit deutlich sichtbarem Schild als Privat- oder Kundenparkplatz gekennzeichnet ist, noch besser mit einem zusätzlichen Hinweis auf konsequentes Abschleppen bei Parkverstößen. Parkt dann trotzdem jemand unberechtigt, ist dies rechtlich eine sog. Besitzstörung, also ein verbotener Eingriff in die Rechte des Parkplatzinhabers. Hiergegen gibt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Berechtigten ein Selbsthilferecht, die sog. Besitzkehr. Dieses erlaubt prinzipiell auch das Abschleppen. Allerdings muss das Selbsthilferecht nach dem Gesetzeswortlaut „sofort“ ausgeübt werden, man muss den Falschparker also quasi „auf frischer Tat“ ertappen. Die Frage, wann das Anschleppen noch als „sofort“ gilt, beurteilen Gerichte unterschiedlich. Man kann aber davon ausgehen, dass ein Ab¬schleppen innerhalb einiger Stunden noch genügt. Manche Urteile akzeptieren sogar ein Abschleppen am folgenden Tag noch als „sofort“. Je schneller man aber reagiert, desto geringer ist das Risiko – also nicht zu lange warten.
Vor dem Auftrag an den Abschleppunternehmer sollte man zudem versuchen, den Falschparker – möglichst unter Zeugen – selbst zu ermitteln. Dies folgt aus der allgemeinen Pflicht, den Schaden des Gegners so gering wie möglich zu halten. Allerdings gelten hier keine allzu hohen Anforderungen. So hielt es etwa das AG München nicht für erforderlich, dass sich der Eigentümer eines Tiefgaragen¬stellplatzes erst bei der Hausverwaltung er¬kundigen müsste, wem das verbotswidrig parkende Fahr¬zeug gehört. In der Praxis genügt es, fünf bis zehn Minuten zu warten, ob der Fahrer auftaucht.
Die Nachteile des Abschleppens
Trotzdem sollte man sich – unter finanziellen als auch praktischen – Gesichtspunkten gut überlegen, ob man wirklich abschleppen lässt. Denn als Auftraggeber des Abschleppunternehmens ist man zunächst einmal selbst verpflichtet, dessen Kosten vorzustrecken. Diese Kosten muss der Falschparker später zwar erstatten. Zahlt er aber – wie leider häufig – nicht freiwillig, muss man diesen Anspruch per Klage durchsetzen – was mit finanziellem Risiko und Ärger verbunden ist.
Wegen der bereits erwähnten Schadensminderungspflicht darf man den Wagen des Falschparkers auch nicht weiter weg transportieren zu lassen, als unbedingt nötig ist. Gibt es also zum Beispiel in der Nähe einen öffentlichen Stellplatz, so sollte man den Wagen nicht auf das Firmengelände des Anschleppunternehmers ans andere Ende der Stadt schleppen lassen. In diesem Fall wird der Falschparker dann nämlich oft die Zahlung (zumindest eines Teils) der Kosten verweigern.
Eine beliebte Behauptung der Falschparker ist auch, dass sein Wagen durch das Abschleppen beschädigt worden sei (Kratzer, Unterbodenschäden etc.). Diese angeblichen Schäden macht er dann als Gegenforderung geltend. Deshalb möglichst bestehende Kratzer vorher mit einem Zeugen dokumentieren.
Die beste Lösung: Abmahnung
Es bleibt also ein Restrisiko, letzten Endes doch auf den Abschleppkosten sitzen zu bleiben oder zumindest lästige Scherereien zu haben. Wer dies vermeiden will, dem bleibt aber eine einfache und effektive Alternative zum Abschleppen: den Falschparker per Anwaltsschreiben abzumahnen und zur Abgabe einer schriftlichen Unterlassungserklärung aufzufordern.
Per Anwaltsschreiben wird der Falschparker (bzw. dem Fahrzeughalter) auf seinen Rechtsverstoß hingewiesen. Der Falschparker muss dann schriftlich erklären, dass er künftig nicht mehr auf dem Privat- oder Kundenstellplatz parken wird. Verstößt er später trotzdem noch einmal dagegen, ist er verpflichtet, dem Parklatzbesitzer eine schmerzhafte Vertragsstrafe zu zahlen (bis zu 1.000 Euro pro Verstoß). Außerdem muss der Falschparker auch die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben tragen – er bekommt also auch einen finanziellen Denkzettel. Der Parkplatzeigentümer dagegen trägt kein finanzielles Risiko und hat deutlich weniger Scherereien als beim Abschleppen lassen des Falschparkers. Er übermittelt lediglich die Informationen (Kfz-Kennzeichen, Ort und Uhrzeit) an den Anwalt, dieser macht eine Halteranfrage und mahnt den Falschparker kostenpflichtig ab.
Egal, welchen Weg man wählt: Wichtig ist, den Parkverstoß gut zu dokumentieren. Name und Adresse des Halters erfährt man (mittels Halteranfrage) von der Zulassungsstelle nämlich nur, wenn man die Beeinträchtigung eines Rechts glaubhaft macht. Zur Beweissicherung empfiehlt es sich deshalb, das falsch geparkte Fahrzeug zu fotografieren – in Zeiten von Digitalkamera und Fotohandy ist das kein Aufwand. Auf dem Foto sollte das Kfz-Kennzeichen gut sichtbar sein. Ideal ist eine Datums- und Zeiteinblendung auf dem Foto. Hat man gerade keinen Fotoapparat bei der Hand, so genügt es auch, Kennzeichen und Uhrzeit zu notieren und einen Zeugen hinzuzuziehen.
Übrigens: Selbstverständlich kann man den Falschparker – auch wenn man ihn abschleppen lässt – trotzdem noch zusätzlich abmahnen lassen, um sich für die Zukunft optimal abzusichern.
Checkliste: So sollten Sie als Parkplatzinhaber vorgehen
- Schildern Sie den Stellplatz klar als „Privat“ oder „Kundenparkplatz“ aus. Am besten ist ein auffälliger Warnhinweis, dass unberechtigte Parker kostenpflichtig abgeschleppt werden.
- Wenn Sie einen Falschparker bemerken, reagieren Sie möglichst schnell.
- Schadensminderung: Eigentlich ist es rechtlich nicht zwingend erforderlich, optimal rechtlich abgesichert sind Sie aber, wenn sie dem Falschparker zunächst noch eine Chance geben, wegzufahren. Etwa durch Hupen oder durch anbringen eines Zettels an der Windschutzscheibe („Sie werden in 5 Minuten abgeschleppt“).
- Beweissicherung: Notieren Sie das Nummernschild des Falschparkers mit Ort, Datum und Uhrzeit. Wenn Sie die Möglichkeit haben, machen Sie ein Foto (Kennzeichen sollte gut sichtbar sein!) und/oder ziehen Sie einen Zeugen hinzu.
- Beauftragen Sie einen Anwalt mit der Abmahnung des Falschparkers und der Aufforderung zur künftigen Unterlassung. Der Rechtsanwalt macht eine Halteranfrage über die Zulassungsstellen, mahnt den Halter wegen der unberechtigten Nutzung des Stellplatzes an und veranlasst ihn, (notfalls gerichtlich) sich dazu zu verpflichten, im Wiederholungsfall eine Strafe von ca. 1.000 bis 2.000 Euro an den Parkplatzberechtigten zu zahlen.
- Für Mutige: Beauftragen Sie (zusätzlich zur Abmahnung) einen Abschleppdienst (möglichst aus der näheren Umgebung). In diesem Fall sollten Sie den Wagen auf eventuelle Vorschäden untersuchen und diese dokumentieren.
Kontakt:
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