Berufsrisiko? BU-Versicherung ohne Leistung im Schadensfall

Das Risiko, seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können, wird allgemein unterschätzt. Jeder vierte Arbeitnehmer muss vor dem Rentenalter aufhören zu arbeiten, dies betrifft rund 300.000 Fälle im Jahr! Und es sind nicht nur ältere Arbeitnehmer betroffen, auch in der Altersklasse unter 40 Jahren treten schon jedes Jahr mehr als 20.000 Berufsunfähigkeitsfälle auf. Eine besondere Rolle spielen hier insbesondere Rückenkrankheiten sowie psychische Probleme und Erkrankungen. Gerade im Ernstfall ist es wichtig, sich auf seine Versicherung verlassen zu können. Doch die Versicherer prüfen ihre Eintrittspflicht genau. Wir zeigen Ihnen, in welchen Fällen die Berufshaftpflichtversicherer die Leistung sogar verweigern können und wie Sie sich davor schützen sollten.

1. Laufende Prämien können nicht gezahlt werden Wie bei allen Versicherungen ist auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung der Versicherungsschutz nur gegeben, wenn die Prämien laufend und pünktlich gezahlt werden. Sobald der Versicherungsnehmer mit einer Rate in Verzug ist, kann der Versicherer eine Mahnung mit einer zweiwöchigen Zahlungsfrist senden. Folgt dann keine Prämienzahlung, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall eintritt. Das spätere Nachzahlen der Prämie lässt den Versicherungsschutz nicht wieder aufleben!

2. Unwahre Angaben bei Gesundheitsfragen Als Versicherungsnehmer sollten Sie besonders sorgfältig bei den Gesundheitsfragen sein, die sich auch auf lange zurückliegende Krankheiten oder Behandlungen (z. B. Operationen) beziehen. Wer hier absichtlich oder auch nur versehentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, riskiert seinen Versicherungsschutz! Der Versicherer kann in jedem Fall seine Leistung verweigern, auch wenn die verschwiegenen Krankheiten mit dem gerade akuten Leistungsfall in keinem Zusammenhang stehen. Die Versicherung kann dann wegen Täuschung von Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Prämien werden nicht zurückerstattet. Allerdings darf nur ein zurückliegender Zeitraum beim Vertragsabschluss von 10 Jahren bei Krankenhausaufenthalten und von 5 Jahren bei ambulanten Behandlungen abgefragt werden.

3. Keine Berufsunfähigkeit nach abstrakter Verweisung Viele Versicherungspolicen können folgende Klausel enthalten: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“ Diese sog. abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherungsnehmer dann nicht als berufsunfähig gilt, wenn er eine andere angemessene Tätigkeit ausüben kann. Diese Klausel ist für den Versicherungsnehmer vor allem aus zwei Gründen ungünstig:

Zumutbarkeit Der Begriff der Zumutbarkeit ist dehnbar, dabei spielen die Ausbildung und das beruflich erworbene Wissen, die bisherigen Arbeitsinhalte und die Gehaltseinstufung eine Rolle. So kann zum Beispiel eine ähnlich gelagerte sitzende Tätigkeit als Verweisung für eine stehende Tätigkeit gelten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Folgen im einzelnen bleiben aber vage. Im Extremfall bedeutet dies nur, dass ein Hochschulabsolvent keine Tätigkeit als Nachtwächter ausüben muss. In anderen Fällen bietet diese Klausel aber großen Interpretationsspielraum. Wenn man gerade berufsunfähig geworden ist und sich auf seinen Versicherungsschutz verlassen hat, ist es in jedem Falle unangenehm, sich mit dem Versicherer möglicherweise über Jahre durch die Gerichtsinstanzen über die genauen Folgen der Verweisungsklausel zu streiten.

Verfügbarkeit und Einkommensverlust: Die abstrakte Verweisung bedeutet lediglich, dass eine bestimmte andere Berufsgruppe als zumutbare Tätigkeit gilt. Es kommt für den Versicherungsnehmer nicht darauf an, ob er dann tatsächlich für die verwiesene Arbeit auch eine Stelle findet. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Versicherungsnehmer bei der neuen Stelle einen Einkommensverlust von bis zu 20 Prozent des letzten Einkommens hinnehmen. Es ist daher zu empfehlen, einen Vertrag nur abzuschließen, wenn auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird.

4. Betriebliche Umorganisation Bei Selbstständigen und Freiberuflern kann die Versicherungsleistung entfallen, wenn der Umstand, der zunächst zu einer Berufsunfähigkeit führt, durch eine mögliche Umorganisation des Betriebs behoben werden kann, z.B. durch behindertengerechte Umbauten oder technische Lösungen, die die Arbeit erleichtern.

5. Vorsätzliche Selbstschädigung Selten, aber trotzdem vorkommend: Fälle von Selbstverstümmelung, um die Versicherungsleistung zu erhalten. Keine Leistungen erhält der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.

6. Doppelversicherung Bei Versicherungsabschluss muss auf eine etwa bestehende andere Berufsunfähigkeitsversicherung hingewiesen. Wird die Doppelversicherung nicht aufgedeckt, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz in beiden Versicherungen verlieren.

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