Die Anforderungen an die
Lebensmittelhygiene insbesondere in der mobilien Imbissgastronomie waren bisher In der Lebensmittelhygieneverordnung und seit dem 01.01.2006 in den EU Richtlinien 852, 853 und 854/2004 in Verbindung mit den Durchführungsverordnungen VO (EG) 2073 bis 2076/2005 geregelt. Beim Verkauf von
Bratwurst an mobilen Imbisständen ist insbesondere auf ausreichende Kühlmöglichkeiten und Einrichtungen für die Personalhygiene zu achten. Frische Bratwürste die unter die Hackfleischverordnung fallen müssen spätestens an dem auf die Herstellung folgenden Tag verbraucht werden. Gebrühte Bratwurst darf bei maximal + 7 ° C gelagert werden. Die Kühlung bei Push Carts erfolgt in der Regel mit Absorberkühlsystemen, deren Kühlleistung von der Aussentemperatur abhängig ist. Üblich ist eine Kühlleistung von + 20° C oder + 25 °C über der Umgebungstemperatur. In den Sommermonaten empfiehlt es sich die zu kühlenden Waren auf + 2 ° C bis + 4 ° C abzukühlen bevor sie in die Absorberkühlbox umgepackt werden. Zur Unterstützung der Kühlung kann man auch Kühlakkus verwenden. Bei der Verwendung von Gasgrillgeräten sollte mindestens auf Geräte aus Edelstahl 1.4301 zurückgegriffen werden. Hierbei handelt es sich um einen säurebeständigen, stapazierfähigen und pflegeleichten 18/10 Cr-Ni-Stahl, der für eine Temperaturbeanspruchung bis 300 Grad Celsius zugelassen ist. Der Bratrost sollte ebenfalls aus Edelstahl sein. Verwenden sie nur Geräte mit Lamellenflammabdeckungen, damit kein Fett in die offenen Flammen tropfen kann.
Andere Beiträge von andrew | 04. Dezember 2006 |
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Kategorie: Ernährung