Die wichtigsten Verjährungsfristen im Erbrecht

Viele zivilrechtliche Ansprüche verjähren zum Jahresende, da die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre zum Jahresende beträgt, § 195 BGB. Erbrechtliche Ansprüche verjähren hingegen im Grundsatz in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die § 1922 ff. BGB enthalten aber zahlreiche Sonderegelungen. Nachfolgend wird daher ein Überblick über die Verjährung der wichtigsten Ansprüche im Erbrecht gegeben.

Tatbestand Frist Beginn des Fristlaufs
Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer gemäß § 2018 BGB 30 Jahre, §§ 2026, 197 I Nr. 2 BGB Ab Erlangung des Besitzes durch den Erbschaftsbesitzer
Anspruch auf Pflichtteil gemäß § 2303 BGB
3 Jahre, § 2332 BGB Ab Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall; in jedem Fall aber nach dreißig Jahren
Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Erben bei beeinträchtigenden Schenkungen gemäß § 2325 BGB 3 Jahre, § 2332 BGB Ab Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall
Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB 3 Jahre (§ 2332 BGB) Ab Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall
Vermächtnisanspruchs gemäß § 2174 BGB 30 Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB Ab Erbfall
Erbvertrag und gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testmament: Verjährung des Anspruchs auf Ergänzung der Erbschaft bei beeinträchtigender Schenkung in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall gemäß § 2287 Abs. 1 BGB 3 Jahre, § 2287 Abs. 2 BGB Ab Erbfall


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