Die wichtigsten Verjährungsfristen im Erbrecht
Viele zivilrechtliche Ansprüche verjähren zum Jahresende, da die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre zum Jahresende beträgt, § 195 BGB. Erbrechtliche Ansprüche verjähren hingegen im Grundsatz in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die § 1922 ff. BGB enthalten aber zahlreiche Sonderegelungen. Nachfolgend wird daher ein Überblick über die Verjährung der wichtigsten Ansprüche im Erbrecht gegeben.
| Tatbestand | Frist | Beginn des Fristlaufs |
| Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer gemäß § 2018 BGB | 30 Jahre, §§ 2026, 197 I Nr. 2 BGB | Ab Erlangung des Besitzes durch den Erbschaftsbesitzer |
| Anspruch auf Pflichtteil gemäß § 2303 BGB |
3 Jahre, § 2332 BGB | Ab Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall; in jedem Fall aber nach dreißig Jahren |
| Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Erben bei beeinträchtigenden Schenkungen gemäß § 2325 BGB | 3 Jahre, § 2332 BGB | Ab Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall |
| Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB | 3 Jahre (§ 2332 BGB) | Ab Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall |
| Vermächtnisanspruchs gemäß § 2174 BGB | 30 Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB | Ab Erbfall |
| Erbvertrag und gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testmament: Verjährung des Anspruchs auf Ergänzung der Erbschaft bei beeinträchtigender Schenkung in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall gemäß § 2287 Abs. 1 BGB | 3 Jahre, § 2287 Abs. 2 BGB | Ab Erbfall |
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