Seit Anfang des Jahres 2005 haben sich die Regelungen bezüglich der Erstattung von
Zahnersatz bei den gesetzlichen Krankenversicherungen deutlich geändert. Während der Patient in den Jahren davor einen festgelegten prozentualen Anteil der tatsächlich angefallen Kosten tragen musste, werden jetzt nur noch sogenannte
Festzuschüsse zum
Zahnersatz bezahlt. Diese werden basierend auf der sogenannten
Regelversorgung berechnet, die bundesweit einheitlich festgelegt wird. In der Regel beträgt der Festzuschuss 50% der sogenannten Regelversorgung, welche die medizinisch notwendige Basisversorgung umfasst, darunter versteht man beispielsweise eine einfache Krone ohne Verblendung. Diejenigen Patienten, die regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen haben und dies durch entsprechende Vermerke in ihrem “Bonusheft” nachweisen können, werden belohnt: Der Festzuschuss erhöht sich für sie auf bis zu 65% der Regelversorgung (5 Jahre regelmäßige Vorsorge: 60% , 10 Jahren regelmäßige Vorsorge: 65% ).
Der gesetzlich versicherte Patient hat mittlerweile die Wahl zwischen drei unterschiedlichen Arten der medizinischen Versorgung: Zur Auswahl stehen die Regelversorgung (d.h. das medizinisch notwendige, wie die schon erwähnte Krone ohne Verblendung), die gleichartige Versorgung (dies könnte beispielsweise eine Krone mit Verblendung sein) oder aber die andersartige Versorgung (dies wäre z.B. ein kostspieliges Implantat anstelle einer einfachen Brücke).
Der Festzuschuss wird in allen drei Fällen von der Krankenkasse dazugezahlt und ist bei allen Patienten exakt identisch. Die Folge: Je hochwertiger und teurer die Behandlung ist, die der Patient verlangt, desto höher wird der Abstand zwischen gewünschter Leistung und Festzuschuss und damit der Eigenanteil des Patienten. Dies hat dazu geführt, dass gesetzlich versicherte Patienten inzwischen deutlich mehr für Ihren Zahnersatz zahlen als noch vor ein paar Jahren und auch in Zukunft mit erheblich höheren Kosten zu rechnen haben.