Haushaltsnahe Dienstleistungen – Erklärung und Tipps
Die Voraussetzung für die Absetzbarkeit derartiger Dienstleistungen ist, dass die Arbeiten im Inland ausgeführt wurden und den Haushalt des Steuerpflichtigen betreffen. Ebenso können auch Kontrollaufwendungen des Schornsteinfegers oder Wartungsarbeiten an den Hausanschlüssen geltend gemacht werden.
Für Hausverwalter ergeben sich aus der oben genannten Rechtssprechung ebenfalls einige Änderungen. So zum Beispiel bei Eigentümergemeinschaften. Auch diese Gemeinschaften haben ein Recht, haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen. Es muss jedoch gewährleistet sein, das die Eigentümergemeinschaft insgesamt als Arbeitgeber auftritt.
Der Hausverwalter muss daher bei der Erstellung der Jahresendabrechnung einiges berücksichtigen. Er muss für jeden Eigentümer eine Bescheinigung nach §35a EStG haushaltsnahe Dienstleistung erstellen, aus der hervorgeht, zu welchen Teilen dieser an den jeweiligen Arbeiten beteiligt ist. Bei regelmäßigen Arbeiten wie dem Reinigen des Treppenhauses muss ebenfalls ein Ausweis in der Abrechnung erfolgen. Maßgeblich sind hierbei jedoch die geleisteten Vorauszahlungen.
Um haushaltsnahe Dienstleistungen beim Finanzamt geltend zu machen, müssen anspruchsberechtigte Mieter oder Eigentümer die Abrechnung und Bescheinigung des Hausverwalters einreichen. Weiterhin benötigt das Finanzamt aber auch den Nachweis der Zahlung, zum Beispiel durch einen Kontoauszug.
Hausverwalter sollten sich über die neuen rechtlichen Voraussetzungen umfassend informieren, um die Jahresendabrechnung korrekt erstellen zu können. Steuerliche Ratschläge an die Mieter oder Eigentümer sollten jedoch unterbleiben.
Die Software Win-CASA 7 berücksichtigt alle Anforderungen einer modernen Hausverwaltung – egal ob für Miethäuser, WEG-Objekte oder gemischte Immobilien. Bei der Nebenkostenabrechnung werden die haushaltsnahen Dienstleistungen – ohne Mehraufwand – in einer gesonderten Bescheinigung ausgewiesen.
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