Haushaltsnahe Dienstleistungen – Erklärung und Tipps

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass haushaltsnahe Dienstleistungen jetzt bis zu einem Betrag von EUR 600,00 pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Diese Geltendmachung betrifft jedoch ausschließlich die Arbeitsleistung des jeweiligen Dienstleisters. Hierzu müssen Unternehmen eine Rechnung erstellen, aus der sowohl die Arbeitsleistung als auch die Materialverwendung explizit hervorgeht, denn die Verwendung von Baumaterialien darf hier nicht abgesetzt werden. Neben der Sanierung des Badezimmers oder Tapezierarbeiten dürfen auch Leistungen abgesetzt werden, die keinen handwerklichen Hintergrund haben. So sind Gartenpflegearbeiten ebenso absetzbar wie das Reinigen der Wohnung durch Dienstleister (z.B. Fensterputzer).

Die Voraussetzung für die Absetzbarkeit derartiger Dienstleistungen ist, dass die Arbeiten im Inland ausgeführt wurden und den Haushalt des Steuerpflichtigen betreffen. Ebenso können auch Kontrollaufwendungen des Schornsteinfegers oder Wartungsarbeiten an den Hausanschlüssen geltend gemacht werden.

Für Hausverwalter ergeben sich aus der oben genannten Rechtssprechung ebenfalls einige Änderungen. So zum Beispiel bei Eigentümergemeinschaften. Auch diese Gemeinschaften haben ein Recht, haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen. Es muss jedoch gewährleistet sein, das die Eigentümergemeinschaft insgesamt als Arbeitgeber auftritt.


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Der Hausverwalter muss daher bei der Erstellung der Jahresendabrechnung einiges berücksichtigen. Er muss für jeden Eigentümer eine Bescheinigung nach §35a EStG haushaltsnahe Dienstleistung erstellen, aus der hervorgeht, zu welchen Teilen dieser an den jeweiligen Arbeiten beteiligt ist. Bei regelmäßigen Arbeiten wie dem Reinigen des Treppenhauses muss ebenfalls ein Ausweis in der Abrechnung erfolgen. Maßgeblich sind hierbei jedoch die geleisteten Vorauszahlungen.

Auch Mieter sind berechtigt, haushaltsnahe Dienstleistungen, die über die Nebenkosten abgerechnet werden, steuerlich geltend zu machen. Jedoch auch hier gilt, dass der jeweilige Anteil des Mieters in der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter ausgewiesen werden muss. Wie bei den Eigentümergemeinschaften sind auch in diesem Fall die Vorauszahlungen anspruchsberechtigt.

Um haushaltsnahe Dienstleistungen beim Finanzamt geltend zu machen, müssen anspruchsberechtigte Mieter oder Eigentümer die Abrechnung und Bescheinigung des Hausverwalters einreichen. Weiterhin benötigt das Finanzamt aber auch den Nachweis der Zahlung, zum Beispiel durch einen Kontoauszug.

Hausverwalter sollten sich über die neuen rechtlichen Voraussetzungen umfassend informieren, um die Jahresendabrechnung korrekt erstellen zu können. Steuerliche Ratschläge an die Mieter oder Eigentümer sollten jedoch unterbleiben.

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