Elternunterhalt – was bei der Berechnung zu beachten ist
Dadurch geraten immer mehr Kinder von pflegebedürftigen Eltern in die Situation, sich mit dem Thema Elternunterhalt auseinandersetzen zu müssen. Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren mehrere Urteile zum Elternunterhalt gefällt, die von den Sozialämtern bei der Prüfung, ob die Kinder (die ja oftmals selbst schon um die 50 Jahre und älter sind) Elternunterhalt zahlen können, auch beachten müssen.
Bei der Prüfung der Bescheide der Sozialämter fällt immer wieder auf, dass die Vorgaben der Rechtsprechung zur Berechnung von Elternunterhalt nicht berücksichtigt werden. Es kann sich daher lohnen, diese Bescheide von einem Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebeit des Elternunterhalts überprüfen zu lassen – vor allem, weil es sich bei den Zahlungen ja nicht um Einmalzahlungen, sondern um monatlich wiederkehrende Verpflichtungen handelt.
Die Sozialämter übersehen bei der Berechnung von Elternunterhalt oftmals, dass der Bundesgerichtshof festgeschrieben hat, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt nicht dazu führen darf,
Um dies nachweisen zu können, bietet sich die Führung eines Haushaltsbuches an. Darin sollten sämtliche Einkünfte und Ausgaben nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden, damit zu gegebener Zeit gegenüber dem Sozialamt der Nachweis geführt werden kann, dass kein Geld zur Zahlung von Elternunterhalt zur Verfügung steht.
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