Film und Filmwerk
Unterscheiden muss man hierbei zwischen Film und Filmträger. Ein Filmträger, also Filmstreifen, ist jeder Bild- und Tonträger, auf dem der Film festgehalten ist. Dabei ist das Aufnahme- und Herstellungsverfahren nicht relevant. Aber auch Zeichentrick-, Animations- und Stummfilme sind Filme im urheberrechtlichen Sinn. Nicht als Film, sondern als Lichtbildwerk schutzfähig sind Einzelbilder wie zum Beispiel der Zeichentrickfilm. Ähnlich verhält es sich bei Tonbildschauen. Diese werden nicht als Film bezeichnet, da sie nicht den Eindruck eines bewegten Bildes hervorrufen. Im urheberrechtlichen Sinne zu unterscheiden sind das Filmwerk und die Laufbilder.
Ein Filmwerk wird im Allgemeinen ein künstlerisches Werk genannt, bei dem die Leistungen der auszuübenden Künstler und die zu seiner Herstellung verwendeten Werke zu einer Einheit als Gesamtwerk verschmelzen. Dieses impliziert Sprachwerke, also in der Regel ein Expose, Treatment,
Niemand würde jedoch auf den Gedanken kommen, eine Fußball-Live-Übertragung oder die Tagessschau als Filmproduktion zu bezeichnen. Diese tragen die Bezeichnung „Laufbilder“. Als Laufbilder definiert man einfache Filme ohne Werksqualität. Der Filmhersteller erhält an ihnen ein Leistungsschutzrecht. Laufbilder sind meist einfache Aufzeichnungen wie zum Beispiel Amateururlaubs- und Familienfilme. Aber auch die filmische Darstellung von Naturereignissen, allerdings unter Wiedergabe der am Ort tatsächlichen Geräuschkulisse, Live-Übertragungen von Künstlern, z.B. Opernaufführungen und Theaterstücke, Auftritte einzelner Sänger, Tänzer und Musiker. Sogar Videospiele werden als Laufbilder bezeichnet.
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