Grenzen der Bindungswirkung des Erbvertrages

Aufgrund des Vertragscharakters handelt es sich beim Erbvertrag um eine bindende, grundsätzlich unwiderrufliche Verfügung von Todes wegen. Die Bindungswirkung tritt mit Abschluss des Vertrages ein und damit schon zu Lebzeiten des Erblassers. Bei einem Testament kann der Erblasser im Gegensatz dazu jederzeit und ohne Angabe von Gründen bei Wahrung der vorgeschriebenen Formen sein Testament widerrufen.

In Ausnahmefällen ist aber auch bei Erbverträgen eine Beendigung der Wirksamkeit möglich. Hierzu gehören folgende Fälle:

  • Wie bei jedem anderen Vertrag ist die einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrages durch sämtliche Vertragsparteien möglich. Dies wird in § 2290 BGB klargestellt. Für den Aufhebungsvertrag gelten die Formen, die für den Abschluss des Erbvertrages zu berücksichtigen sind. Die Vertragsparteien müssen also unbeschränkt geschäftsfähig sein, es bedarf der notariellen Beurkundung und die Vertragsparteien müssen beim Notar gleichzeitig persönlich anwesend sein.
  • Nach § 2292 BGB kann ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag auch durch ein gemeinsames Testaments der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.
  • Nach § 2293 BGB kann eine Vertragspartner von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt in dem Vertrag vorbehalten hat. Auch dieses vorbehaltene Rücktrittsrecht kann in jedem Vertrag vereinbart werden und gilt selbstverständlich auch für den Erbvertrag.
  • Nach § 2295 BGB kann der Erblasser von seinen vertragsgemäßen Verfügungen zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung im Sinne von § 2333 BGB schuldig macht. Hierzu gehört beispielsweise der Fall, dass der bedachte Vertragspartner dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Die Rücktrittserklärung bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
  • Der Erbvertrag kann auch vom Erblasser als Vertragspartei gemäß § 2281 BGB angefochten werden. Dieses Anfechtungsrecht steht dem Erblasser zu, wenn er bei Vertragsschluss über den Inhalt des Vertrages im Irrtum war oder er den Vertrag bei Kenntnis der Sachlage nicht abgeschlossen hätte. Weiter steht dem Erblasser ein Anfechtungsrecht zu, wenn er zu dem Vertragsschluss durch Drohung bestimmt wurde.

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Autor: Rechtsanwalt Tim Berger

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