Das spanische Grundbuch ist ein öffentliches Register. Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann beim spanischen Grundbuchamt (Registro de la Propiedad) einen Grundbuchauszug beantragen (vgl. Art. 607 CC, 221,222 LH). Ein legitimes Interesse wird z.B. bei einer Anfrage durch einen Rechtsanwalt angenommen. Um einen Grundbuchauszug zu erhalten, ist es erforderlich die Immobilie zu identifizieren. Die Identifikation des Grundstücks und die Einholung eines Grundbuchauszugs ist relativ einfach, wenn Sie die Registernummer haben („Datos registrales“). Schwieriger kann es werden, wenn nur die Anschrift oder gar nur die Lage bekannt ist. Hilfreich ist auch der Vor- und Nachname des aktuellen Eigentümers. Es gibt verschiedene Formen des Grundbuchauszugs. Man unterscheidet den einfachen Grundbuchauszug („nota simple“) und den qualifizierten Grundbuchauszug („certificación“). In der Regel genügt ein einfacher Grundbuchauszug. Er ist lediglich eine (unverbindliche) Auskunft und enthält folgende Angaben: Beschreibung des Grundstücks („Description“): Grundstücksgröße, bebaute Fläche Eingetragener Eigentümer („Titulares Actuales“) Art des Erwerbs (z.B. Kauf = „compraventa“) Datum der Eintragung („dato del inscription“) Belastungen („Cargas“) Der qualifizierte Grundbuchauszug ist eine öffentliche Urkunde und enthält weitere Informationen (z.B. vorherige Eigentümer). Er wird z.B. im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten benötigt.
Wird ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt und die Immobilie genau bezeichnet, erhält man in der Regel nach 4 bis 7 Tagen den beantragten Grundbuchauszug. Im Fall des qualifizierten Grundbuchauszugs kann die Erteilung allerdings wesentlich länger dauern. Vorsicht: Das spanische Grundbuch kann – wie das deutsche Grundbuch – unrichtig sein, da der Erwerb und Verlust des Eigentums auch außerhalb des Grundbuchs erfolgen kann. In Spanien kann z.B. die Immobilie auch durch privatschriftlichen Vertrag erworben / veräußert werden. Allerdings kann man von Personen, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, gutgläubig Eigentum erwerben. Sie sollten daher die Rechtslage immer durch einen qualifizierten Juristen prüfen lassen.
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Kategorie: Sonstiges