Das Arzneimittelbudget- Ablösegesetz

Die Budgets der gesetzlichen Krankenversicherung für Arznei- und Heilmittel sind seit dem 01.01.2002 mit dem Gesetz zur Ablösung der Arznei- und Heilmittelbudgets in der gesetzlichen Krankenkasse abgeschafft worden, welche bis dahin die veranlassten Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel aller Vertragsärzte einer Kassenärztlichen Vereinigung einer Ausgabenobergrenze unterwarfen.

Durch das Gesundheitsamt wurde die Budgetierung als Steuerungsinstrument zur Beitragssatzstabilisierung für die gesetzlichen Krankenkassen, Ersatzkassen und Betriebskrankenkassen eingeführt. Für jedes Kalenderjahr wurde zwischen den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen die Ausgabenobergrenze einheitlich und gemeinsam mit der jeweiligen Krankenversicherung vereinbart. Eine Kollektivhaftung der gesetzlichen Krankenversicherungen griff bisher, wenn das Budget überschritten wurde. Problematisch und zugleich juristisch kaum durchsetzbar war dabei die Verringerung der Gesamtvergütung der Ärzte einer gesetzlichen Krankenversicherung in Relation zur Überschreitung der Budgets.

Die Budgets durch auf Ausgabenvolumina bezogene Zielvereinbarungen, die die Krankenversicherungen gemäß einer Bundesrahmenvereinbarung mit den Landesverbänden der Krankenkassen umsetzen müssen, wird durch das Arzneimittelbudget- Ablösegesetz ersetzt.
Für die Arztpraxen werden von den Krankenversicherungen die jeweils individuellen Richtgrößen beim Verordnungsvolumen nach bundeseinheitlichen Vorgaben ermittelt. Die jeweilige Krankenversicherung berät den Arzt zunächst im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnungsweise, wenn dieser die vorgegebenen Richtgrößen des Budgets erreicht und überschreitet. Darüber hinaus sind Individualregresse im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich.

Um einen Anreiz zu schaffen, dass die Zielvereinbarung für ein Budget eingehalten wird, kann nach dem GKV- Modernisierungsgesetz ein prozentualer Betrag der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütung an Vertragsärzte, die ihr Richtgrößenvolumen nicht überschreiten, als Bonuszahlungen ausgezahlt werden.
In erster Linie soll der Betrag zu abgestimmten Informations- und Beratungsmaßnahmen der Ärzte über die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung verwandt werden.

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