Das Arzneimittelbudget- Ablösegesetz
Durch das Gesundheitsamt wurde die Budgetierung als Steuerungsinstrument zur Beitragssatzstabilisierung für die gesetzlichen Krankenkassen, Ersatzkassen und Betriebskrankenkassen eingeführt. Für jedes Kalenderjahr wurde zwischen den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen die Ausgabenobergrenze einheitlich und gemeinsam mit der jeweiligen Krankenversicherung vereinbart. Eine Kollektivhaftung der gesetzlichen Krankenversicherungen griff bisher, wenn das Budget überschritten wurde. Problematisch und zugleich juristisch kaum durchsetzbar war dabei die Verringerung der Gesamtvergütung der Ärzte einer gesetzlichen Krankenversicherung in Relation zur Überschreitung der Budgets.
Für die Arztpraxen werden von den Krankenversicherungen die jeweils individuellen Richtgrößen beim Verordnungsvolumen nach bundeseinheitlichen Vorgaben ermittelt. Die jeweilige Krankenversicherung berät den Arzt zunächst im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnungsweise, wenn dieser die vorgegebenen Richtgrößen des Budgets erreicht und überschreitet. Darüber hinaus sind Individualregresse im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich.
Um einen Anreiz zu schaffen, dass die Zielvereinbarung für ein Budget eingehalten wird, kann nach dem GKV- Modernisierungsgesetz ein prozentualer Betrag der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütung an Vertragsärzte, die ihr Richtgrößenvolumen nicht überschreiten, als Bonuszahlungen ausgezahlt werden.
In erster Linie soll der Betrag zu abgestimmten Informations- und Beratungsmaßnahmen der Ärzte über die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung verwandt werden.
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