Rechtsanwalt Mannheim: Familienrecht – Unterhalt bei abwechselnder Betreuung des Kindes
In einem jüngst vom BGH entschiedenen Fall (AZ: BGH XII ZR 161/04) geht es um Kindesunterhalt, den die Mutter des Kindes in dessen Namen von dem Kindsvater einfordert. Das besondere hier ist, dass der Vater sich auf das sog. Wechselmodell bezieht und vorträgt, die Eltern hätten sich auf eine Aufteilung der Betreuung des Kindes geeinigt. Aus diesem Grund sei er nicht zum Barunterhalt verpflichtet.
Dieser Argumentation ist der BGH nicht gefolgt.
Nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge der geschiedene Elternteil in dessen Obhut sich das Kind befindet in dessen Namen Unterhaltsansprüche geltend machen. Dabei befindet sich ein Kind in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt.
Im konkreten Fall hat sich das Kind etwa 1/3 der Zeit beim Vater aufgehalten und die restlichen 2/3 bei der Mutter. In einem solchen Fall liegt der Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung regelmäßig bei dem Elternteil, der sich überwiegend um die Vorsorgung und die sonstigen Belange des Kindes kümmert.
Das Elternteil, bei dem das Kind (überwiegend) lebt, ist zum Betreuungsunterhalt verpflichtet und das andere Elternteil zum Barunterhalt. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut, während der andere Teil Barunterhalt leistet, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Vorliegend lebt das Kind zu 1/3 beim barunterhaltspflichtigen Vater. Die Eltern praktizieren hier keine Betreuung in einem sog. Wechselmodell mit wesentlichen gleichen Anteilen.
Fazit:
Nach dieser Rechtsprechung kann über eine Reduzierung des Barunterhalts erst nachgedacht werden, wenn eine hälftige Mitbetreuung des Kindes durch den zahlungspflichtigen Elternteil vorliegt. Dabei ist die zeitliche Komponente nur ein Indiz. Entscheidend ist wer die Hauptverantwortung für das Kind trägt.
Es ist immer der Einzelfall zu beurteilen. Es kann durchaus zu einer Reduzierung der Höhe des Unterhalts kommen etwa in einer Herbstufung in der Düsseldorfer Tabelle.
Rechtsanwalt Timo Stapf, Mannheim
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