Nicht immer muss ein Grund für eine Befristung vorliegen. Es ist möglich, einen
Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines Sachgrundes zu befristen, wenn in der Vergangenheit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis, weder unabhängig noch befristet, bestanden hat. Dies läuft darauf hinaus, dass eine sachgrundlose Befristung nur bei Neueinstellungen möglich ist. Liegen die Voraussetzungen einer Neueinstellung vor, ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser zwei Jahre kann der kalendermäßig
befristete Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden.Das Gesetz nennt ferner eine Reihe von Sachgründen, die eine Befristung erlauben. Es können auch andere als die im Gesetz genannten Gründe für eine
Befristung herangezogen werden, sofern sie geeignet sind, eine Befristung zu rechtfertigen. Ein sachlicher Grund liegt nach den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes insbesondere vor, wenn
- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
- die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
- die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
- der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
- die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur wirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde. Der Grund der Befristung muss im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich genannt werden.
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Kategorie: Recht