Rechtsanwalt Arbeitsrecht – Weitergabe von Paßwort rechtfertigt fristlose Kündigung

Der Kläger war seit dem 01.04.2007 bei der Beklagten als Administrator tätig. Am 11.04.2007 gab der Kläger ein betriebsinternes Paßwort an einen betriebsfremden Dritten weiter. Mit Hilfe dieses Paßwortes war es dem Verwender möglich, bei Lieferanten der Beklagten EDV-Teile online zu erwerben und mit dem Kaufpreis die Beklagte zu belasten.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos mit Schreiben vom 24.04.2007. Die hiergegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2007, Az. 1 Ca 3212/07). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger durch die Weitergabe des Paßwortes das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht hatte. Es komme hierbei nicht darauf an, dass konkret keine Bestellungen mit dem Paßwort getätigt worden sind, da er das Vermögen der Beklagten gefährdet habe.

Das Vertrauen sei auch durch eine Abmahnung nicht mehr wiederherzustellen gewesen. Bei der abschließenden Interessenabwägung wurde dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers Vorrang vor dem Bestandsinteresse des Arbeitnehmers eingeräumt. Hierbei wurde erschwerend beurteilt, dass der Kläger erst ein paar Tage im Arbeitsverhältnis stand und er als Administrator in einem hochsensiblen Arbeitsbereich tätig war.

Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung nur erforderlich ist, wenn durch diese das Vertrauen in ein künftig vertragsgerechtes Verhalten des Arbeitnehmers wiederhergestellt werden kann.

Bei sehr schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, bei denen dieser nicht damit rechnen darf, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen wird statt zu kündigen, ist die Abmahnung entbehrlich. Für Arbeitgeber ist es empfehlenswert, die Pflicht, Paßwörter und sonstige Daten vertraulich zu behandeln, gesondert im Arbeitsvertrag aufzunehmen.

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