Freiwillige Krankenversicherung
Selbstständige können dagegen sofort in die private Krankenversicherung wechseln aber auch unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann Vorteile haben, wenn die Ehefrau nicht mitarbeitet und eventuell noch Kinder da sind.
Kinder und die Ehefrau profitieren dann von der kostenlosen Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Dabei kann der Angestellte wählen zwischen einem allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz. Der Unterschied zwischen allgemein und ermäßigt liegt nur am Krankentagegeld.
Bei dem allgemeinen Beitragssatz ist ein Krankentagegeld dabei. Bei dem ermäßigten Beitragssatz verzichtet der Arbeitnehmer auf ein Krankentagegeld und bezahlt dann weniger Beitrag. Dies ist allerdings nicht zu empfehlen, denn bei längerer Krankheit gibt es nach 6 Wochen Lohnfortzahlung kein Geld mehr.
Wer trotzdem den ermäßigten Beitragssatz gewählt hat, wird sich ab Bezug der Rente wundern, denn ab diesem Zeitpunkt wird aus dem ermäßigten Beitragssatz der allgemeine Beitragssatz und dies obwohl im Rentenalter sowieso kein Krankentagegeld benötigt wird.
Auch das Bundessozialgericht hat schon Klagen von Betroffenen, die eine freiwilige Krankenversicherung hatten, deshalb zurückgewiesen und auch bestätigt, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt.
Das was die Rentner bezahlen in die Krankenversicherung deckt lange nicht die Ausgaben der Krankenkassen und wird dann auch zu einem großen Teil durch die Arbeitnehmer mitfinanziert.
Deshalb geben die Rentner mit dem bezahlen des Allgemeinen Beitragssatzes etwas an die Solidargemeinschaft zurück.
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