Vaterschaftsklage und Besuchsrecht

Ist sich ein potentieller Vater nicht sicher, ob er Vater des Kindes ist oder nicht, ist er aber mit der Kindesmutter verheiratet und das Kind wurde innerhalb der Ehe geboren, gilt er rechtlich ganz automatisch als Vater des Kindes.

Er hat dadurch sämtliche Rechte und Pflichten, die ein Vater gegenüber seinem Kind hat. D.h. er hat gegenüber dem Kind zwar Unterhaltsverpflichtungen, hat aber auch das Recht,, z.B. das Besuchsrecht für sein Kind vor Gericht einzuklagen.

Sollte sich bei einem Gerichtsverfahren, bei dem ein Vaterschaftstest angeordnet wird, ergeben, dass der Ehemann nicht Vater seines Kindes ist, wird er automatisch von allen Pflichten befreit, die er gegenüber dem Kind hat: Er muss z.b. keinen Unterhalt mehr für das Kind zahlen. Leider gehen aber auch die Rechte verloren: Der Vater hat auch kein Recht mehr auf Umgang mit dem Kind, die Mutter kann den Umgang zwischen Kind und Vater unterbinden, wenn sie dies wünscht..

Es ist meist eher traurig, wenn ein Vaterschaftstest offenbart, dass die Ehefrau während der Ehe fremdgegangen ist und ein Kind von dem anderen Mann bekommen hat. Noch schlimmer ist es aber für die meisten Väter, ihr Kind – auch wenn es „biologisch“ gesehen nicht ihres ist, nicht mehr sehen zu dürfen und alle Rechte zu verlieren.

Ist dem Vater sein Kind wichtiger als die Frage, ob er wirklich dessen Vater ist, sollte er sich zweimal überlegen, ob er die Vaterschaft wirklich anfechten möchte – in diesem Fall ist es besser, einen privaten Vaterschaftstest durchführen zu lassen. Dieser hat zwar keine gerichtliche Bedeutung, gibt aber zum einen ewissheit über die Vaterschaft, und dem Vater darüberhinaus die Gelegenheit, vorab zu entscheiden, ob ihm die Beziehung zu seinem Kind nicht doch wichtiger ist, als der Geldverlust durch Unterhaltszahlungen. Denn sofern nicht die Mutter nach der Trennung eine Vaterschaftsanfechtungsklage einreicht, stehen dem rechtlichen Vater nach einer Trennung sämtliche Rechte zu, natürlich auch das Besuchsrecht.

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