Gewerbesteuer
Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Der Gewerbebetrieb wird ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse seiner Inhaber besteuert. Die Besteuerungsgrundlage ist lt. Gewerbesteuergesetz (GewStG) der Gewerbeertrag.
Der Gewerbeertrag ist der Gewinn nach dem Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuergesetz, vermehrt um Hinzurechnungen (z. B. Hälfte der Dauerschuldzinsen) und vermindert um Kürzungen ( z. B. 1,8 % des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke).
Man macht diese Rechnung, um den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn zu ermitteln, und zwar unabhängig davon, ob er mit Fremd- oder Eigenkapital erzielt worden ist.
Der resultierende Betrag wird um einen Freibetrag gekürzt und dann mit der Gewerbesteuer – Messzahl multipliziert.
So ergibt sich der Gewerbesteuer – Messbetrag.
Hierauf wird dann der Gewerbesteuer – Hebesatz angewandt, der für die jeweilige Gemeinde zutreffend ist. Daraus ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer.
Gewinn des Gewerbebetriebs plus Hinzurechnungen minus Kürzungen minus Freibetrag = Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Steuermessbetrag für den Gewerbeertrag x Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer
Jeder in der Gemeinde ansässige Gewerbebetrieb unterliegt dieser Steuer. Berechtigung hat diese Steuer insofern, weil bei Inbetriebnahme eines solchen Betriebes der Gemeinde Unkosten entstehen, unter anderem dadurch:
- Belastung von Luft und Wasser;
- Lärmbelästigung der Anwohner,
- u. U. ist der Bau von Zufahrtswegen nötig.
Obwohl die Steuereinnahmen den Gemeinden zustehen, kommt diese Steuer auch dem Bund und den Ländern zugute (Gewerbesteuerumlage). Als Ersatz bekommen die Gemeinden dafür einen Anteil aus der Einkommens-und Umsatzsteuer.
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