Immer noch aktuell: Das Alterseinkünftegesetz

Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber die Altersvorsorge in Deutschland grundsätzlich verändert und neu geregelt sowie diesen in drei Schichten aufgeteilt. Die sogenannte Grund- oder Basisschicht, die Schicht der betrieblichen Altersvorsorgung (Schicht II) sowie die Schicht der privaten Vorsorge (Schicht III).

Das Gesetz ist bereits zum 01. Januar 2005 in Kraft getreten und brachte einige neue Regeln für die Altersversorgung mit sich. Mit dem Alterseinkünftegesetz werden die Beamtenpensionen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung künftig steuerlich gleich behandelt. Seit 2005 wurde schrittweise eine nachgelagerte Besteuerung der Altersrente eingeführt und zugleich eine steuerliche Förderung in Gang gesetzt.

Die nachgelagerte Besteuerung setzt im Gegenzug zu der steuerlichen Vergünstigung eine Steuerpflicht der Altersrente ein. In Zukunft wird jeder Rentnerjahrgang einen unterschiedlichen Anteil seiner Rente oberhalb der Freibetragsgrenze zu versteuern haben. Das würde für einen “frischen” Rentner derzeit bedeuten, daß knapp 54% seiner jetztigen Rente zu versteuern wäre. Dieser Steuersatz wird schrittweise bis zum Jahre 2020 in 2 % Schritten angehoben. Ab dem Jahr 2020 dann nur noch in 1% Schritten bis zuletzt im Jahr 2040 die volle Rente unter die Steuerpflicht fällt.

Die zuvor angesprochene Basisschicht (Man spricht hier auch von der sogenannten Rürup-Rente) sollte in erster Linie für Selbständige Sinn machen. Bei dieser Zielgruppe ist der Steuervorteil erheblich, denn diese können bei einer vollen Ausschöpfung der Sonderausgaben bis zum Jahr 2025 sogar 336.000 € geltend machen. Damit würde sich der Staat mit 151.000 € bei einem Steuersatz von geschätzten 45% beteiligen. Durch die steigende Steuerpflicht der Renten aus den berufsständischen Versorgungswerken beziehungsweise der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht eine nicht unerhebliche Versorgungslücke. In diesen Zeiten ist es wichtiger als je zuvor durch Versicherungsvergleiche einen nach dem individuellen Bedarf maßgeschneiderten Ruhestandsfinanzierungs-Plan zu bekommen.

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