Banken kassieren unzulässig ab
Die Bank ist verpflichtet dem Kunden eine kostenfreie Möglichkeit zu bieten Barein- und -auszahlungen zu tätigen oder bei Einzelpostenabrechnung fünf kostenfreie Kontobewegungen pro Monat zur Verfügung zu stellen.
Kontoauszüge, Kontoauskünfte
Dem Kunden hat kostenlos ein Kontoauszugdrucker zur Verfügung zu stehen oder er muss die Möglichkeit haben seine Kontoauszüge gleich am Schalter kostenfrei ausgehändigt zu bekommen. Lediglich für die Zustellung per Post darf die Bank kassieren. Auskunft über unzulässige Entgelt-Rückforderungen oder sonstige Nachfragen zu Buchungen oder Reklamationen haben kostenfrei zu sein, selbst wenn sich eine Reklamation in Nachhinein als unberechtigt herausstellen sollte.
Nachforschungsaufträge
Auch wenn der Grund für eine Nachforschung im eigenen Verschulden des Kunden liegt, darf die Bank hierfür keine Gebühren abrechnen.
Nicht ausgeführte Überweisungen, Rücklastschriften, Scheckrückgabe
Die Bank handelt hierbei im Eigeninteresse, rechnet solche Posten aber gern als Bearbeitungsentgelte oder ähnliches ab. Da es sich hierbei jedoch um keine Dienstleistung handelt, darf die Bank nicht ab kassieren.
Diese ist grundsätzlich kostenfrei.
Freistellungsaufträge
Der gesetzlichen Verpflichtung Kapitalertragsteuern einzuziehen muss die Bank gebührenfrei nachkommen, die Änderung und Bearbeitung von Freistellungsaufträgen ist somit kostenfrei. weitere Info: Freistellungsauftrag
Kreditkarten- oder PIN-Verlust
Nur bei Eigenverschulden des Kunden darf die Bank Gebühren für eine neue Karte oder einen neuen PIN erheben. Geht die Karte oder der PIN bei der Zustellung per Post verloren, so erhält der Kunde selbstverständlich kostenlos Ersatz. Ebenfalls kostenlosen Ersatz hat die Bank zur Verfügung zu stellen, sollte die Karte im Geldautomat – soweit kein Eigenverschulden vorliegt – beschädigt werden.
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