BGH kippt Endrenovierungsklausel zugunsten der Mieter
Im vorliegenden Fall stand im Mietvertrag nichts zu laufenden Schönheitsreparaturen. In einer Anlage war lediglich vereinbar, dass die Mietsache im einwandfreien Zustand an die Mieter übergeben worden war und die Wohnung bei Auszug fachgerecht renoviert zurückzugeben sei. Insoweit war den Mietern auferlegt worden, den Teppichboden zu reinigen, die Wände mit Raufaser zu tapezieren sowie weiß zu streichen, Heizkörper, Fensterrahmen und Türzargen weiß zu lackieren.
Der Mieter sah diese Klausel als unwirksam an. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, während der BGH dem Mieter nun recht gab (Az.: VIII ZR 316/06).
Die Klausel sei – so der BGH – unwirksam und der Mieter nicht zur Vornahme der Endrenovierung verpflichtet. Denn die Klausel lasse nicht erkennen, dass der Mieter zu (End-)renovierung nur insoweit verpflichtet sei, als die der Zustand der Wohnung bei Auszug erfordere. Sofern die Wohnung in gutem Zustand sei, der Mieter nur kurz dort gewohnt habe oder der Mieter kurz vor Auszug noch Arbeiten vorgenommen habe, bliebe all dies nach dem Wortlaut der Klausel ohne Berücksichtigung. Die Klausel führe damit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und sei unwirksam.
Der Mieter schuldet dann keine Renovierung bei Auszug.
Für professionellen Rechtsrat im Ihrer Mietstreitigkeit steht Ihnen unser Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gerne zur Verfügung.
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Die obenstehenden Hinweise sind nur als pauschaler Gedankenanstoß gedacht. Wegen vieler Besonderheiten, die in einer Vorabinformation gar nicht geleistet werden können und der ohnehin immer zu beachtenden Umstände des Einzelfalles ist die individuelle Beratung unerlässlich.
Bitte wenden Sie sich deshalb an unseren Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt Andreas Doblinger.
Verlinken Sie diesen Artikel auf Ihrer Webseite: