Die Betriebshaftpflicht – Die meist ausgeschlossene Risiken

Viele Risiken, die häufig in einem Unternehmen auftreten, werden von den Versicherungsanbietern ausgeschlossen. Sie können aber in eine zusätzliche Versicherung aufgenommen werden und sind dann die so genannte Deckungserweiterung. Wie schon erwähnt, zählen dazu beispielsweise Schäden, die im Ausland entstanden sind. Das kann bei Messen oder Ausstellungen der Fall sein. Diese Art der Deckungserweiterung ist auch ratsam für Unternehmer, deren Mitarbeiter auf Montage gehen müssen. Da die Haftung für Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen ebenfalls ausgeschlossen wird, ist hier eine Deckungserweiterung nötig. Sie kann auch für nur kurzzeitig gemietete oder gepachtete Gegenstände abgeschlossen werden und übernimmt auch Schäden, die beispielsweise an Immobilien entstanden sind. Werden in einem Unternehmen Subunternehmer oder Urlaubsvertreter beschäftigt, wird von Seiten der Betriebshaftpflicht die Haftung für diese meist ebenfalls ausgeschlossen. Hier muss der Versicherungsnehmer selbst vorsorgen und die Deckungserweiterung vereinbaren.

Dies ist nicht nötig, wenn nur selten Subunternehmer beschäftigt werden. Ist dies aber gängige Geschäftspraxis, so sollte die zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden. Umweltschäden sind ein weiterer Punkt der Deckungserweiterung. Sie können schnell zum finanziellen Ruin für die Versicherten werden, wenn sie nicht abgedeckt sind. Ein Brand beispielsweise kann zu verheerenden Umweltschäden führen, für die der Unternehmer ohne eine weitere Versicherung komplett allein mit seinem Vermögen haftbar gemacht werden würde.

Des Weiteren können Ansprüche von Versicherten gegen andere Mitversicherte in die Betriebshaftpflichtversicherung aufgenommen werden. Mitversicherte sind beispielsweise die Angestellten des Unternehmens. Auch die Ansprüche der Mitversicherten untereinander können so abgedeckt werden. Zusätzlich zur so genannten Basispolice der Betriebshaftpflichtversicherung empfiehlt sich in den meisten Fällen der Abschluss der Deckungserweiterung, um zusätzliche Risiken abzusichern. Dazu müssen im Vorab die Notwendigkeit und das tatsächliche Risiko abgewogen werden.

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