Adoption und Unterhalt

Für viele Ehepaare in Deutschland ist es der größte Wunsch, ein gemeinsames Kind zu bekommen. Leider erfüllt sich dieser Wunsch nicht in allen Fällen. Wenn auch medizinische Hilfe nicht hilft, um den Kinderwunsch zu erfüllen, dann denken viele Eltern an eine Adoption. Die Adoption hat viele rechtliche Folgen, die man vor Durchführung der notwendigen Schritte bedenken sollte. So erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen des adoptierten Kindes zu seinen leiblichen Eltern komplett. Die leiblichen Eltern schulden demnach dem Kind keinen Unterhalt mehr, ebenso erlischt das Erbrecht des Kindes. Auf der anderen Seite leben diese Rechte gegenüber den neuen Adoptiveltern auf. Die neuen Eltern sind dem adoptierten Kind gegenüber also zu Unterhalt verpflichtet, gleich so als ob das Kind ein eigenes leibliches Kind wäre. Die Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich während der kompletten Ausbildung des adoptierten Kindes. Entscheidet sich das adoptierte Kind demach für ein Studium, so kann die Unterhaltspflicht durchaus lange dauern.
Unter Umständen muss sogar eine Weiterbildung von den Adoptiveltern im Rahmen der Pflicht zum Unterhalt finanziert werden. Die rechtliche Stellung des adoptierten Kindes ist identisch der Stellung von möglicherweise vorhandenen leiblichen Kindern. Natürlich nimmt das adoptierte Kind auch den Namen der Adoptiveltern an. Der leibliche Name des Adoptivkindes wird gelöscht. Haben sich die Eltern nicht auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen können, dann kann und muß das Adoptivkind wahlweise den Namen der Mutter oder den namen des Vaters annehmen. Das Adoptivkind erhält mit Wirksamwerden der Adoption das volle Erbrecht nach seinen Adoptiveltern. Es sollte gut überlegt werden, ob man die erbrechtlichen Folgen dem Gesetz überlassen will, oder ob man nicht besser mit Hilfe eines Testamentes oder Erbvertrages den Übergang des eigenen Vermögens nach dem Tod regeln will.

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