Die Bedeutung der VOB für das Bauwesen

In Deutschland gibt es kein eigenes Baugesetz. Das ist ein großes Manko, da nur die gesetzlichen Regelungen zum Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Bauleistungen zur Verfügung stehen. Diese Regelungen sind jedoch nicht wie die VOB speziell auf Bauleistungen abgestimmt. Sie gelten vielmehr für alle Arten von Werkverträgen, beispielsweise für die Neubesohlung eines Schuhs oder das Nähen eines Kleides.
Da diese Form des Baurechts im Gegensatz zur VOB nicht der besonders komplexen und schwierigen Materie der Ausführung einer Bauleistung gerecht werden kann, liegt auf der Hand.
Deshalb wurde schon im Jahre 1926 ein eigenes Vertragswerk mit der damaligen „Verdingungsordnung für Bauleistungen“
( VOB ) geschaffen, das der besonderen Problematik der Ausführung von Bauleistungen sehr viel näher kam.
Dieses Vertragswerk war allerdings ausschließlich für die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand gedacht.
Allerdings zeigte sich schon relativ bald, dass die VOB auch für Ausschreibungen zwischen nicht öffentlichen Auftraggebern und den Baufirmen mangels einer geeigneteren Vertragsunterlage vereinbart wurde.
Die VOB wurde im Laufe der Jahre einer Vielzahl von Änderungen unterworfen, spielt jedoch noch heute in Deutschland eine zentrale Rolle bei der Vertragsgestaltung von Bauleistungen.
Folgerichtig hat sich bis heute auch eine spezielle Literatur des Baurechts entwickelt, die ebenfalls der besonderen Rolle der VOB gerecht wird.
Für den Praktiker ist es allerdings nicht einfach, sich bei der Vielzahl von Veröffentlichungen hier zurecht zu finden. Es gibt jedoch eine Reihe von Verlagen, die sich ausschließlich auf die Materie des Baurechts, insbesondere auch auf das private Baurecht spezialisiert haben und auch darauf, dass nicht in erster Linie Juristen, sondern vor allem die Baupraktiker Informationen zu dieser umfangreichen und schwierigen Materie benötigen..
Denn nur durch die laufende Information über die sich ständig ändernde und fortentwickelnde Materie des Baurechts und im speziellen der VOB kann sich der Praktiker in die Lage versetzen, wesentliche Fehler beim Vertragsabschluss und bei der Vertragsdurchführung zu vermeiden. Nur so kann er guten gewissens davon ausgehen, zumindest grobe Fehler zu vermeiden und sich dem Vorwurf zu ersparen, fahrlässig gehandelt zu heben.

RA Eckhard Frikell

Verlinken Sie diesen Artikel auf Ihrer Webseite:

nach oben |

Ranking-Hits