Wettbewerbswidrige Werbung für einen Online-Versicherungsvergleich

Haftung des Betreibers eines Webmaster-Partnerprogramms für Teilnehmer

Mit Versicherungen ist viel Geld verdient, dass gilt umso mehr auch für Versicherungsvergleich im Internet. Clevere Webmaster haben schon früh das Potential für solche Internetseiten bemerkt. Hunderte von unterschiedlichen Internetseiten bieten mehr oder minder ähnliche Dienstleistungen rund den Versicherungsvergleich an. Doch das ganze ist nicht ohne Gefahr: wer geschäftlich im Internet tätig ist, sollte und muss auch die entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Regelungen im Auge behalten.

So entschied das LG Berlin (Az: 15 O 321/05), dass nur dann mit einem Online-Vergleich geworben werden darf, wenn auch tatsächlich sofort nach Angabe der Daten des Nutzers ein Ergebnis veröffentlicht wird; die reine Weiterleitung der Daten an einem Makler oder sonstigen Dritten genügt diesen Anforderungen aber eben gerade nicht:

Orientierungssatz:

  1. Die Teilnehmer an einem sog. Webmaster-Partnerprogramm eines Versicherungsdienstleistungsunternehmens, innerhalb dessen von den teilnehmenden Partnern Werbeanzeigen geschaltet werden, von denen Interessenten beim Anklicken entsprechender Links auf die Homepage des Dienstleistungsunternehmens geleitet werden und der (Werbe-)Partner für dort eingegebene Datensätze von Interessenten Provision erhält, sind wegen der vertraglichen Verbundenheit zwischen Merchant und Affiliate als Beauftragte des Betreibers i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG zu werten.
  2. Der Betreiber haftet für wettbewerbswidriges Verhalten der Affiliates (hier: irreführende Werbung mit einem Online-Versicherungsvergleich) und muss sich deren Handeln nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn dem Affiliate bestimmte Werbemittel vorgeschrieben sind und dieser von den Vorgaben des Betreibers eigenmächtig abweicht.

Ein Konkurrent hat deshalb möglicherweise einen Unterlassungsanspruch, denn die Werbung die ist wettbewerbswidrig; eine einstweilige Verfügung hat deshalb gute Erfolgsaussichten und bringt für den Unterlegenen eine empfindliche Kostenlast mit sich, ganz zu schweigen davon, dass im Widerholungsfalle ebenfalls hohe Geldstrafen drohen.

RA Boris Mattes, Rechtsanwalt
Ravensburg

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