Haus in Spanien … und keinen Kontakt mehr zu den Angehörigen.
Das Leben verläuft niemals gradlinig oder „la vida da muchas vueltas“, wie es kürzlich eine Flughafenangestellte auf Mallorca ausdrückte.
Besteht kein Kontakt mehr zu den eigenen Angehörigen, oder hat ein solcher gar nie bestanden, so liegt es oft nahe, die Immobilie in Spanien an andere Personen zu vererben, den Lebensgefährten, langjährig hilfsbereite Nachbarn oder Freunde.
Wie aber machen Sie das richtig, so dass nicht doch die Verwandten Erbansprüche stellen können?
- Lebzeitiger Verkauf gegen Rentenzahlung?
- Frühzeitiges Verschenken?
- Testament zu Gunsten des ausgewählten Rechtsnachfolgers oder mit ausdrücklichem Erbausschluss bestimmter Personen?
oder Sie auch pflichtteilsberechtigte Personen vom Erbe ausschliessen möchten.
Möchten Sie lediglich den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge von Geschwistern, Neffen, Nichten oder entfernter Verwandter ausschliessen, so genügt eine testamentarische Regelung. Jedenfalls dann, wenn Ihre Eltern bereits vorverstorben sind.
Sollen pflichtteilsberechtigte Personen, wie Kinder, der Ehegatte, Eltern oder Enkelkinder vom Erbe ausgeschlossen werden, dann gilt es, weitere rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.
Eine testamentarische Regelung allein ist dann nicht ausreichend. Vielmehr muss ein Verkauf der Immobilie in Spanien auf der Basis des Marktwertes erfolgen und es darf kein Niessbrauchsrecht vorbehalten werden. Das Verschenken ist hier nicht zu empfehlen.
Je nach konkreter Situation kann auch die Einreichung eines Scheidungsantrages zu erwägen sein.
Jedenfalls macht es Sinn, vorab kompetenten fachlichen Rat einzuholen.
Noch komplexer wird die Angelegenheit, wenn Sie etwa Ihrem Sohn wegen Straftaten gegen Ihre Person oder Ihnen nahestehende Personen den im deutschen Erbrecht vorgesehenen Pflichtteil entziehen möchten.
Relativ klar dürfte insoweit künftig ein Sachverhalt mit rechtskräftiger Verurteilung des Kindes zu mindestens einem Jahr Freiheitsentzug ohne Bewährung sein, soweit die zugrunde liegende Straftat gewisse Rückwirkung auf die Familiensituation hat. Bei einem solchen Sachverhalt ist die Enterbung dann möglich.
Dies jedenfalls sieht der Gesetzesentwurf des deutschen Justizministeriums, vorgestellt im August 2007, vor.
Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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