Renovierung in Mietwohnungen
Entweder renoviere ich meine alte Wohnung nach dem Auszug selbst oder wenn ich dies nicht mache, werde ich mit meinem Vermieter sicherlich über die Rückzahlung der Kaution streiten.
Doch mehr und mehr entscheiden inzwischen auch die Gerichte in solchen Fällen, wenn die Klauseln in Mietverträgen nicht eindeutig sind.
In einem recht aktuellen Fall Hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Mieter eindeutig gestärkt und auch festgestellt, das so bezeichnete Renovierungsklauseln in den Mietverträgen verständlich und nicht im Juristen Deutsch geschrieben sein muss.
Sind die Formulierungen nicht verständlich ist der Mieter unangemessen benachteiligt und somit hat das BGH die Unwirksamkeit solcher Klauseln bestätigt.
In einigen Mietverträgen gibt es eine so genannte Quotenabgeltungsklausel für die Schönheitsreparaturen, dabei verpflichtet sich der Mieter wenn er auszieht einen gewissen Teil der Kosten für die Schönheitsreparaturen zu übernehmen, sofern er nicht selber renoviert.
Der BGH hat etliche Renovierungsklauseln in der letzten Zeit gekippt unter anderem ein Fall, in dem Mieter 2 Jahre eine frisch renovierte Wohnung bewohnt hatten und der Vermieter nach dem Auszug der Mieter die Türen, Fußleisten und Fenster lackiert hat obwohl laut dem Mietvertrag nach 2 Jahren noch gar keine Schönheitsreparaturen fällig gewesen wären.
Der Vermieter hat den Mietern angesichts der Reparaturen die Kaution nicht zurück bezahlt und wollte diese für die gemachten Arbeiten verwenden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden dass der Vermieter den Mietern die Kaution zurück geben muss, da in dem Mietvertrag die Formulierung einer “Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2 bis 4″ nicht verständlich sind.
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