Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat Anspruch auf Unterhalt

In aller Regel löst die Geburt eines Kindes bei den betroffenen Eltern große Freude aus. Wie überall im Leben, gibt es hier jedoch auch die berühmten Ausnahmen von der Regel. In manchen Fällen verstehen sich vor allem die beteiligten Männer in erster Linie als Erzeuger und weniger als Väter der Kinder. In solchen Fällen ist es hilfreich, dass das deutsche Gesetz daran erinnert, dass mit der Geburt eines Kindes für die beteiligten Eltern, ob sie dies wollen oder nicht, auch einige Pflichten verbunden sind. Im Zentrum dieser Pflichten steht der Anspruch des Kindes auf angemessenen Unterhalt, den es sowohl gegenüber der Mutter als auch gegenüber dem Vater hat. In einigen Fällen muss dieser Anspruch des Kindes bedauerlicherweise mit gerichtlicher Hilfe geltend gemacht und geklärt werden. Bereits dieser Unterhaltsanspruch des eigenen Kindes macht sich in aller Regel spürbar im Finanzhaushalt des Vaters bemerkbar. Was aber endgültig zu einer Neuordnung der Finanzen beim Vater führen dürfte ist die Tatsache, dass auch die Mutter des Kindes Unterhaltsansprüche bei dem Vater anmelden und durchsetzen kann. Dieser Anspruch auf Unterhalt besteht wohlgemerkt unabhängig von der Tatsache, dass die Eltern des Kindes möglicherweise gar nicht verheiratet sind und – in den allermeisten Fällen – auch nicht miteinander verwandt sind. Es bedarf also keiner Eheschließung und keiner Scheidung, um Unterhaltsansprüche auszulösen. Nach dem Gesetz ist der Mutter des Kindes jedenfalls für einen Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt Unterhalt in angemessener Höhe zu gewähren. Darüber hinaus hat der Vater Kosten, die der Mutter infolge der Schwangerschaft und der Entbindung entstehen, zu tragen.

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