Die fristlose Kündigung greift nur im Extremfall

Arbeitsverhältnisse in Deutschland können auf verschiedenen Wegen beendet werden. War das Arbeitsverhältnis befristet, so endet es mit Zeitablauf. Natürlich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung einigen. Unabhängig von jeglichen Kündigungsfristen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ist es niemandem verwehrt, sich mit seinem Arbeitgeber hinzusetzen und eine gemeinsame Lösung zur Aufhebung des Arbeitsvertrages zu entwickeln. In den meisten Fällen wird eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch durch eine Kündigung herbeigeführt. Hier muss man differenzieren, je nachdem ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Weiter ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine ordentliche oder um eine außerordentliche Kündigung geht. Kündigt der Arbeitnehmer, verläuft die Trennung meist geräuschlos.

Keiner der beteiligten Parteien wird in aller Regel ein Interesse daran haben, gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Es herrscht vielmehr der Grundsatz, dass man Reisende nicht aufhalten sollte. Wesentlich mehr Sprengstoff steckt gemeinhin hinter einer auftraggeberseitigen Kündigung. Hier steht für den Arbeitnehmer oft viel auf dem Spiel. Besonders heikel wird die Situation immer dann, wenn dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erklärt wird. Mit einer solchen Kündigung wird dem Arbeitnehmer signalisiert, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar ist länger mit ihm zusammen zu arbeiten und auch nur den Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen abzuwarten, bevor man getrennte Wege geht. So ein „Rausschmiss“ muss natürlich auf starke Gründe gestützt werden, ansonsten ist die fristlose Kündigung unwirksam. Es müssen alle Umstände des Einzelfalls und die wechselseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Erst wenn diese Interessenabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich unzumutbar ist, dann ist die fristlose Kündigung auch berechtigt.

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