Freiwillige Versicherung

Studenten können sich grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei bei einem Elternteil familienversichern, sobald sie aber das 25. Lebensjahr vollendet haben oder mehr als 400 Euro im Monat verdienen, müssen sie kostenpflichtig der studentischen Krankenversicherung beitreten. Die Beiträge liegen hier kassen übergreifend bei 49,40 Euro zuzüglich Pflegeversicherung 7,92 Euro bzw. 9,09 Euro für Kinderlose ab 23 Jahren. Die Versicherungspflicht endet spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahr bzw. mit dem 14. Fachsemesters, danach besteht die Möglichkeit sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Dies ist allerdings nur möglich sofern der Antragsteller in den letzten 5 Jahren vor Beendigung der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate bzw. im letzten Jahr durchgängig 12 Monate gesetzlich krankenversichert war. Für den erfolgreichen Wechsel in die freiwillige Krankenversicherung muss dies innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der studentischen Krankenversicherung der neuen Krankenkasse schriftlich angekündigt werden. Die Beiträge der freiwilligen Krankenkasse richten sich dann nach dem Einkommen des Versicherten.

Liegt das jährliche Bruttogehalt eines Arbeitnehmers in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils über der Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt, und wird diese Grenze auch in dem aktuellen Jahr voraussichtlich wieder überstiegen, besteht in der gesetzlichen Krankenkassen keine Versicherungspflicht mehr.
Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich der Entwicklung des Arbeitentgeltes angepasst, derzeit liegt diese bei 48.150 Euro (Stand 2008).
Betroffene Personen haben dann die Entscheidung sich freiwillig gesetzlich zu versichern oder in die private Krankenversicherung zu wechseln. Die freiwillige Krankenversicherung beginnt automatisch zwei Wochen nach Mitteilung durch die Krankenkasse, sofern der Versicherte nicht innerhalb dieser Frist den Austritt schriftlich erklärt hat. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die Weiterversicherung in einer anderen Krankenversicherung nachgewiesen wird.

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