Vorsicht beim Kauf einer Auslandsimmobilie!
In Ländern wie Spanien, Italien und Frankreich sind schriftliche Kaufverträge auch ohne notarielle Beurkundung verbindlich – selbst wenn es sich nur um ein Blatt Papier handelt. So besteht die Gefahr , dass Kaufinteressenten übervorteilt werden. Was das Papier für eine Bezeichnung trägt spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein der Inhalt. Oftmals handelt es sich um verbindliche Kaufverträge, von denen man nicht ohne die Zustimmung des Verkäufers zurücktreten kann. Als Käufer sollte man sich nachweisen lassen, dass Steuern und sonstige Abgaben für das Objekt bezahlt sind. Bei Eigentumswohnungen gilt dies auch für Beiträge, die an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen sind. Ein Kauf sollte möglichst schnell ins Eigentumsregister eingetragen werden. Nur so vermeidet man, dass die Immobilie ein zweites Mal an einen Interessenten verkauft wird, der der eigenen Eintragung zuvor kommt oder dass ein Haus nach dem Verkauf noch mit einer Hypothek belastet wird. Vor Vertragsunterzeichnung sollte ebenfalls geprüft werden, ob noch Mietverhältnisse bestehen. In Spanien gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ für fünf Jahre. Vor Vertragsabschluss sollte man sich notwendige Baugenehmigungen zeigen lassen und Zahlungen nur nach Baufortschritt leisten. Häufiges Problem: die Kontrolle der Bauarbeiten. Es ist notwendig, eine Vertrauensperson ( Immobilienmakler etc.) vor Ort zu haben. Zudem sollte man nicht nur auf die Immobilie, sondern auch auf die Infrastruktur achten. Schon beim Kauf einer Immobilie sollten erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Aspekte berücksichtigt werden, um später hohe Belastungen auszuschließen. Auch hier gelten landesspezifische Regeln: Bei spanischen Immobilien ist im Erbfall auch spanische Erbschaftssteuer fällig. Besteht zwischen Erblasser und Erben keine familiäre Bindung, kann der Steuersatz auf bis zu 82% steigen.
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