Ist die nachträgliche Befristung eines unbefristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses möglich, wenn das Arbeitsverhältnis unter das Teilzeit- und Befristungsgesetz fällt?
Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.08.2007, Az: 11 Sa 250/07 (Arbeitsverhältnis (unbefristetes) ? nachträgliche Befristung) ist es möglich ein unbefristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis nachträglich zu befristeten, sofern für diese Befristung ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln ist die Aufzählung der sachlichen Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht abschließend geregelt, so dass weitere Gründe für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses möglich sind. Die Zulassung weiterer Gründe, die eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 ZzBfG zulassen, widerspricht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln auch nicht der Zielsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.06.1999. Nach dieser Richtlinie soll eine Erhöhung der Rechtssicherheit und Transparenz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei befristeten Arbeitsverträgen erzielt werden. Nach der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln im o.g. Urteil ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen, so dass weitere Gründe für eine Befristung ohne weiteres zugelassen werden können.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis zuvor wegen vertragswidrigem Verhalten gekündigt und schlägt er dem Arbeitnehmer sodann ein befristetes Arbeitsverhältnis vor, so ist dies nach der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln ebenfalls gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer hierdurch eine Bewährungschance eingeräumt wird, so dass er beweisen kann, dass er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten in der Zukunft nachkommen wird. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses verstößt in diesem Falle auch nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Der Arbeitgeber ist auch nicht dazu verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer einen unbefristeten Vertrag mit längerer Probezeit, anstelle des befristeten Arbeitsvertrages, abzuschließen.
Rechtsanwälte Kotz
Dr. Christian Kotz
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
Email: info@ra-kotz.de
Homepage: http://www.ra-kotz.de
Verlinken Sie diesen Artikel auf Ihrer Webseite: