Kündigung erhalten – was geschieht jetzt?

Immer wieder gibt es Arbeitnehmer, die sich aus ihrem Arbeitsvertrag drängen lassen, ohne auch nur einmal mit der Wimper zu zucken. Aber warum sollte man sich die Kündigung nicht einfach gefallen lassen, schließlich möchte der Arbeitgeber einen loswerden – welche Chancen gibt es hier schon? Nun, auch wenn ein Arbeitnehmer seinen alten Arbeitsplatz nicht wiederzubekommen vermag, so kann er in manchen Fällen zumindest auf eine Abfindung hoffen. Teilweise schließen sich der Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber auch Probleme an, beispielsweise in der Art, als dass das Arbeitszeugnis nicht ausgestellt wird oder nicht den gesetzlichen Formen entspricht, dem zur Folge eine Zeugnisberichtigung zu erfolgen hat, dass Gehälter nicht gezahlt werden oder auch die Arbeitspapiere bisher nicht herausgegeben wurden. Eventuell steht auch noch die Verrechnung von Urlaubsgeld an. Alles in Allem ist es ratsam, nach einer Kündigung seitens des Arbeitgebers unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung) eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Sollte der Arbeitsvertrag auf eigenen Wunsch hin gekündigt oder mittels Aufhebungsvertrag beendet worden sein, die Papiere etc. jedoch noch nicht vorliegen, bietet es sich ebenfalls an, den Arbeitgeber per „offiziellem Schreiben“ und eventueller späterer Klageeinreichung dazu zu zwingen, diese Angelegenheit zu klären. Eine Kündigungsschutzklage sollte von einem Rechtsanwalt verfasst und eingereicht werden. Auf diese Art und Weise stellt der Arbeitnehmer sicher, dass die Klage den Formvorschriften genügt und eine versierte Person sich um die Rechtsangelegenheit kümmert. Ein Arbeitnehmer muss sich eine Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht einfach so gefallen lassen, zumeist entsprechen Kündigungen nicht einmal den Formvorschriften, so dass man allein aus diesem Grunde eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage einreichen könnte.

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